Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck
§ 3 Aufgaben
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten
§ 6 Ausschlussgründe
§ 7 Organe
§ 8 Die Mitgliederversammlung
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 10 Vorstand
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein soll den Namen „Förderverein der Musikschule Fanny Hensel e. V.“ tragen und hat seinen Sitz in Berlin-Mitte. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e. V.“.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein mit Sitz in Wallstr. 42-49, 10179 Berlin Mitte, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist:
1. die Förderung von Kunst und Kultur
2. die Förderung der Bildung, insbesondere der musischen Bildung.
3. durch Mittelbeschaffung für die Musikschule Fanny Hensel, Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. § 58 Ziffer 1 der Abgabenordnung zur Unterstützung der „Kunst und Kultur oder der musischen Bildung“.
§ 3 Aufgaben
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglie- der erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist in Textform, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
e)Auflösung einer juristischen Person
5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber in Textform erklärt werden. Die Kündigungs- frist beträgt einen Monat zum Jahresende.
6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dieser Satzung, insbesondere sind die Mitglieder zur Teilnahme am Vereinsleben gem. Satzung berechtigt und zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im Voraus zum Ende des 1.Quartals eines jeden Jahres fällig.
§ 6 Ausschlussgründe
1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes
gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
2. Maßregelungen sind nach vorheriger Anhörung
a) Verweis als Androhung des Ausschlusses in schriftlicher Form
b) Ausschluss aus dem Verein
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Satzungsänderungen
f) Beitragsordnung
g) Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung in Textform. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich und vollständig mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn mehr Mitglieder anwesend sind, als sich in Textform entschuldigt haben. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zwei- drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Teilnehmer dies fordert.
7. Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden.
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v. H. der Mitglieder die Einberufung in Textform und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitglie- derversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen ist die Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesenen Vertreter einer juristischen Person zugelassen.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne der Satzung /Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter / der Stellvertreterin
c) dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin,
d) bis zu vier weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden bzw. bei dessen /deren Abwesenheit dies des Stellvertreters / der Stellvertreterin.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so wird ein Mitglied aus dem erweiterten Vorstand mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt.
4. Vorstand /Gesamtvorstand im Sinne des §26 BGB sind die Person im Vorsitzendenamt, die Person im Stellvertretendenamt und die Person im Schatzmeisteramt. Zwei dieser Personen vertreten den Verein außergerichtlich und gerichtlich gemeinsam.
5. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder einen durch ihn / sie Beauftragte/n geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von dem/der Vorsitzenden bzw. einem/ einer Beauftragten und dem Protokollanten/ der Protokollantin unterzeichnet werden. Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben.
6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwands- entschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine ent- geltliche Tätigkeit trifft der Vorstand und berichtet darüber in der Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von mindestens zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung 1 x jährlich einen Prüfbericht.
§ 12 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der Kassenwart/Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule Fanny Hensel, Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.